OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.01.2000
S 0171 - 116 - St 233

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.01.2000 (S 0171 - 116 - St 233) - DRsp Nr. 2008/81811

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.01.2000 - Aktenzeichen S 0171 - 116 - St 233

DRsp Nr. 2008/81811

§ 5 KStG Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)

Zur Frage, ob die Betreuung ausländischer Soldaten und Reservisten steuerlich zu begünstigen ist, wird folgende Auffassung vertreten:

Da grundsätzlich die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland möglich ist, könnte auch die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung im Ausland als gemeinnützig anerkannt werden, soweit die Verwirklichung des Zwecks im Ausland positive Rückwirkungen auf das Inland hat oder sich zumindest nicht zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Fraglich ist jedoch, ob sich diese Vorschrift nur auf die Betreuung deutscher Soldaten und Reservisten im In- und Ausland oder auch ausländischer Soldaten und Reservisten im In- und Ausland bezieht.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es bedenklich, generell die Förderung der Betreuung ausländischer Soldaten und Reservisten steuerlich zu begünstigen. Vorstellbar wäre dann zum Beispiel, dass sich Vereine zur Förderung der Betreuung ausländischer Soldaten und Reservisten aus Staaten, die Kriegsgegner sind, gründen würden. Deutschland würde durch die steuerliche Förderung solcher Vereine damit indirekt in diese Auseinandersetzungen eingebunden werden.