OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.02.2003
S 0130 - 123 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.02.2003 (S 0130 - 123 - St 251) - DRsp Nr. 2008/82767

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.02.2003 - Aktenzeichen S 0130 - 123 - St 251

DRsp Nr. 2008/82767

§ 30 AO Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde

(BMF-Schreiben vom 18.03.1981 - IV A 7 - S 0130 - 19/81 (AO -Kartei BMF § 30 Karte 9) mit Ergänzungen aufgrund neuerer BFH-Rechtsprechung

1 Allgemeines

Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO genannten Verfahrens auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird (BFH-Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, BStBl. II 1994, 552).

Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, Ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden, sondern in der Handakte abgelegt werden (Steuerfahndungskartei OFD Magdeburg Teil I Organisation „Aktenführung” Karte 2 m. w. N.).

2 Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 5 AO