Ein gemeinnütziges Erholungswerk (Verein) beabsichtigt, die Nachweisführung über die Hilfsbedürftigkeit dahingehend zu ändern, dass die unterstützten Personen nicht mehr ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Verein offen legen, sondern selbst berechnen, ob die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO eingehalten oder überschritten werden, und dem Verein nur das Ergebnis mitteilen. Zur Frage, ob dieses vereinfachte Verfahren den Anforderungen genügt, die an den Nachweis der steuerbegünstigten Tätigkeit zu stellen sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
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