Die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben zur grestl. Behandlung von Erwerbsvorgängen, die unter einer Zeitbestimmung abgeschlossen wurden, folgendes festgestellt:
Nach § 14 GrEStG entsteht die GrESt,
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängt, mit dem Eintritt der Bedingung,
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
Diese Regelung ist am 29. 3. 1940 in das
Nicht unter diese Regelung fallen Erwerbsvorgänge, die unter einer Zeitbestimmung (Befristung) abgeschlossen wurden. Die Steuerschuld entsteht in diesen wie in allen anderen Fällen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 1 erfüllt sind. Die unterschiedliche Behandlung von Bedingung und Befristung im ist sachlich dadurch begründet, daß im Fall der Bedingung bereits das „Ob” des Erwerbsvorgangs fraglich ist; demgegenüber steht bei einer Befristung sowohl der Erwerb als solcher als auch der Zeitpunkt des Erwerbs fest.
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