Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 mindert sich der Förderhöchstbetrag von 40 000 DM um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat. Hierzu ist nach einem Beschluss der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:
Der Anspruchberechtigte hat einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG nur dann i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG abgezogen, wenn der Abzugsbetrag in einem Steuerbescheid berücksichtigt wurde und sich stl. ausgewirkt hat. Diese Auslegung entspricht der vergleichbaren Regelung zum Objektverbrauch i. S. des § 10e EStG (Tz. 24 des BMF-Schr. v. 31.12.1994, BStBl I S.
Aus aktuellem Anlass weist die OFD karstellend auf Folgendes hin:
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