Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das zum 31. Dezember 2005 endende Geschäftsjahr von Investmentvermögen mit Ausnahme inländischer Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen erst bis zum 31. Mai 2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sofern die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erteilt wurde.
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