Es ist bekannt geworden, daß daneben zwei weitere Arten von Unterhaltsbescheinigungen in FÄ eingereicht wurden:
Bei der „Democratic league of Kosova” handelt es sich nicht um eine amtliche Stelle, die berechtigt ist, Unterhaltsbescheinigungen i. S. des § 33a EStG auszustellen. Es ist in diesen Fällen jedoch zu prüfen, ob der Stpfl. wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, amtliche Bescheinigungen zu erlangen (ESt-Kartei Teil I zu § 33a Karte 1.13 Pkt. 3,
Unterhaltsbescheinigungen, die von den örtlichen Notaren (kroatische Bezeichnung: Javni Biljeznik) ausgestellt werden, sind ebenfalls grundsätzlich nicht anzuerkennen. Derartige Bescheinigungen sind daran zu erkennen, daß sowohl der Stempel als auch der Zusatz zur Unterschrift auf den Berufsstand (Javni Biljeznik) hinweisen.
Es soll bundeseinheitlich geklärt werden, ob es sich bei den örtlichen kroatischen Notaren ebenfalls um amtliche Stellen handelt, die berechtigt sind, die Unterhaltsbedürftigkeit zu bescheinigen.
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