Nach den geltenden Rechtsvorschriften (z. B. § 4 Abs. 2 und 3 Fleischbeschaugesetz oder § 22 a Abs. 2 Fleischhygienegesetz - FIHG) sind für die Fleischuntersuchung Beamte oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte einzusetzen.
Aufgrund der ab 01.01.1969 geltenden Neufassung des § 4 des Fleischbeschaugesetzes traten in den alten Bundesländern mit Wirkung ab 01.04.1969 Tarifverträge in Kraft, die die Rechtsverhältnisse der
nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen und der
Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe
regeln.
Da diese Tarifverträge im Wesentlichen Merkmale aufweisen, die für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit sprechen, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass bei Arbeitsverträgen, die auf der Grundlage der Tarifverträge abgeschlossen sind, davon ausgegangen werden kann, dass die vorgenannten-Personen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind (BdF-Schreiben vom 11.05.1970, UR 1970 S.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|