Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) wurde die Abgabenordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 geändert. Gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 2 AO kann bei dem wirtschaftlichen Geschäftbetrieb „Totalisator” der Besteuerung auf Antrag ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Die maßgeblichen Einnahmen ermitteln sich wie folgt:
Wetteinnahmen
abzgl. Rennwettsteuer (Totalisatorsteuer)
abzgl. Auszahlungen an die Wetter.
Der Antrag gilt für den betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume.
Wird in den Fällen des § 64 Abs. 6 AO kein Antrag auf pauschale Gewinnermittlung gestellt, ist der Gewinn nach den allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln (vgl. AEAO zu § 64 Abs. 1, Nrn. 4 bis 6).
Der BFH hat im Urteil vom 05.06.2003 (BStBl 2005 II S. 305) zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach der ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Traberzucht Einnahmen zur Auszahlung von Züchterprämien verwenden muss, Stellung genommen.
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