Bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ist vermehrt die Frage gestellt worden, ob die Einlagen vor dem 01.01.2001, die zum 31.12.2000 z. B. wegen einer Verrechnung mit Verlusten nicht mehr im Eigenkapital des BgA enthalten sind, bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG zu berücksichtigen sind.
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Nach § 27 Abs. 1 KStG hat eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen und ausgehend vom Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge fortzuschreiben.
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