In den Fällen, in denen eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nur teilweise die Voraussetzungen eines Krankenhauses erfüllt (Tz. 1.2 Buchst. b und 1.3 des FMS v. 23.3.1995), kann für diesen Teil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16b UStG, für den anderen Teil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16c UStG als „andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung” unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommen (Tz. 2.1 letzter Satz und 2.2 des FMS v. 23.3.1995).
Zu den Fragen, wie beim Zusammentreffen der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 16b und c UStG zu verfahren ist und was zu den eng verbundenen Umsätzen bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gehört, vertritt die OFD nach Abstimmung mit dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen folgende Auffassung:
In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung als Ganzes (unter Einbeziehung des Krankenhausteils) die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16c UStG als „andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung” in Betracht kommt.
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