Mit Urt. v. 21.9.2000 (BStBl 2001 II S. 178) hat der BFH entschieden, dass für den Fall der Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i. V. mit §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden ist, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt. Gleichzeitig hat der BFH bestätigt, dass der Gewinn insoweit als laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn zu behandeln ist, als der Einbringende selbst an der PersGes beteiligt ist (§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der anderen Länder werden die Grundsätze des o.g. BFH-Urt. allgemein angewendet. In dem BMF-Schreiben v. 25.3.1998 (BStBl I S.
„II. Einbringung mit Zuzahlung
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|