OFD Münster - Schreiben vom 06.11.2006
S 7100 b - 132 - St 44 - 32

OFD Münster - Schreiben vom 06.11.2006 (S 7100 b - 132 - St 44 - 32) - DRsp Nr. 2008/90557

OFD Münster, Schreiben vom 06.11.2006 - Aktenzeichen S 7100 b - 132 - St 44 - 32

DRsp Nr. 2008/90557

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen - auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs - an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die OFD verweist dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005. Ergänzend gilt Folgendes:

  • Unternehmensfortführung

    Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsfortführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der vor und nach der Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (BFH-Urteile vom 28.11.2002, V R 3/01, BStBl 2004 II S. 665 und vom 24. 2.2005, V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467, EuGH-Urteil vom 27.11.2003, Rs. C-497/01, UR 2004, S. 19-24 - Zita Modes) Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.

    Beispiel 1:

    V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt.

    Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die von M ausgeübte Handelstätigkeit ist keine Fortführung der Vermietungstätigkeit des V.