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selbstgenutztem Wohneigentum i.S. § 4 InvZulG 1999 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a V zu § 180 Abs. 2 AO) und
Mietwohngebäuden i.S. § 3 und §
ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der Tatbestände durchzuführen, die für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung sind.
Diese Regelung eröffnet insbesondere für Sanierungsmodelle (vgl. Tz. 2) die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren für die Erwerber von in einem noch zu sanierenden Gebäude belegenen Wohnungen durchzuführen.
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