OFD Münster - Verfügung vom 07.12.2004
S 4521 - 21 - St 24-35

OFD Münster - Verfügung vom 07.12.2004 (S 4521 - 21 - St 24-35) - DRsp Nr. 2008/88402

OFD Münster, Verfügung vom 07.12.2004 - Aktenzeichen S 4521 - 21 - St 24-35

DRsp Nr. 2008/88402

Gegenleistung bei der Übertragung der Trägerschaft von Krankenhäusern

Im Hinblick auf die weitere Anwendung des Erlasses vom 04.09.1996 ist folgendes zu beachten:

§ 8 Abs. 2 GrEStG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 grundlegend geändert. Die Neufassung ist gem. § 23 Abs. 4 GrEStG auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 verwirklicht werden. Die Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG hat u.a. Auswirkungen auf die Anwendung des v.g. Erlasses. In den Fällen einer Sachgründung, der Sachkapitalerhöhung oder der Umwandlung ergibt sich die Bemessungsgrundlage nunmehr aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG (Bedarfswert im Sinne des § 138 BewG).

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG findet jedoch entsprechend dem Beschluss des BFH vom 26.02.2003 (BStBl 2003 II S. 483) nur Anwendung, wenn:

  • a) eine Einbringung anzunehmen ist.

    Eine Einbringung liegt nur vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine Gesellschaft überträgt.

    oder

  • b) ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vorliegt.