In Ergänzung zu den o. g. Verfügungen (insbesondere der Verfügung vom 17.10.2011) wird auf folgendes hingewiesen:
Mit Urteilen vom 13. April 2011,
In den vorstehenden Urteilen hat der BFH entschieden, dass eine nach Insolvenzeröffnung begründete Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die KraftSt geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Mit diesen Entscheidungen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben; insbesondere teilt der BFH nicht mehr die im Urteil vom 29. August 2007,
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