Nach dem Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 - ( BGBl 2009 I, 1781) führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 als Bundesstatistik durch. Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Nach § 11 Abs. 4 ZensG 2011 erhalten die Erhebungsbeauftragten, soweit sie ehrenamtlich eingesetzt werden, für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Bei der Frage der Höhe der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG ist jedoch R 3.12 Abs.
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