Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.12.1995 (JStErgG 1996), BGBl 1995 I S. 1959, 1962 obliegt dem Bundesamt für Finanzen (BfF) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BfF zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BfF.