Die Vereinfachungsregelung, dass das Finanzamt bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgehen kann, dass die Verwaltung dieser Einkünfte von dem Ort ausgeht, in dem das Grundstück liegt (AEAO zu § 18 Nr. 3), gilt nur, wenn sich aus der Feststellungserklärung keine Anhaltspunkte für die Feststellung des Orts der Verwaltung ergeben. Andernfalls richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Vordruck ESt 1 B) wird auf der ersten Seite ausdrücklich nach dem Ort der Verwaltung des Grundstücks gefragt. Werden von den Feststellungsbeteiligten Angaben zum Ort der Verwaltung gemacht, bleibt für die Anwendung der Vereinfachungsregelung kein Raum. Wurde bisher die Feststellung vom Lagefinanzamt durchgeführt, sind nach Benennung des Verwaltungsorts in der Feststellungserklärung die Akten an das zuständige Verwaltungsfinanzamt abzugeben.
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