Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG sind die Vergünstigungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert.
Damit die Steuer auch bei fehlender Anzeige festgesetzt werden kann, sind die Steuerfälle, bei denen die o. a. Begünstigung gewährt wurde, zu überwachen. Insoweit verweise ich auf meine Verfügung vom 18. Januar 2012 - O 2220 - 15 - Z 118 - (Fachinformationsportal - Fachbereiche - Organisation - Einheitl. Grundbesitzstelle -).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|