In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004 (Az. IV C 3 - EZ 1010-43/04, BStBl 2005 I, S. 305) gilt Folgendes:
Wird eine Wohnung zunächst auf einem fremden Grundstück für eigene Wohnzwecke errichtet und danach durch Abschluss eines Dauerwohnrechtsvertrages im Sinne der §§ 31 Wohnungseigentumsgesetz wirtschaftliches Eigentum eingeräumt (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, a. a. O., Rz. 7), so sind die Regelungen im BMF-Schreiben vom 21. Dezember, a. a. O., Rz. 9 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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