Am 15. Juli 2013 wurde in das Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) als Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) eine neue Variante dieser Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft. Sie vereint für die freien Berufe (ähnlich wie die GmbH & Co. KG für die Gewerbetreibenden) die bisherige steuerliche Transparenz, d. h. die Besteuerung alleine auf Ebene der Gesellschafter, mit einer Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft.
Die Partner einer klassischen Partnerschaftsgesellschaft haften den Gläubigern nach § 8 Abs. 1 PartGG für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Die Regelungen in §§ 129, 130 HGB gelten entsprechend. Sofern aber nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst sind, haften nur sie nach § 8 Abs. 2 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft, hiervon ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
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