Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes (sog. Teilnehmernetzbetreiber - TNB -) ist verpflichtet, seinem Kunden Zugang zu gewähren zu Leistungen anderer Anbieter von Netzdienstleistungen (sog. Verbindungsnetzbetreiber - VNB -) sowie zu Leistungen sonstiger Anbieter, die diese über den Netzzugang des TNB erbringen (§
Beim Interconnectionverfahren kann der Kunde wählen, ob er dauerhaft („Preselection”) oder fallweise („call-by-call-Selection”) Leistungen eines anderen VNB in Anspruch nehmen möchte. In beiden Fällen hat der Kunde ein Wahlrecht, ob er die Telekommunikationsdienstleistungen des VNB direkt von diesem abgerechnet haben möchte oder ob er die Berechnung der Leistungen durch seinen TNB durchführen lässt. Im Rahmen der Ausübung dieses Wahlrechts (auch „Carrier-Selection” genannt) arbeiten der TNB und VNB zusammen (sog. Interconnection).
Beim Premium-Dienst (z. B. 0900-Nummer) erbringt ein sonstiger Anbieter sog. Inhaltsleistungen wie z. B. Verkehrs-, Wetter- oder Börsennachrichten. Der Kunde ruft die Inhaltsleistungen über Service-Rufnummern ab, bei denen i. d. R. ein erhöhtes Verbindungsentgelt anfällt.
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