Ich nehme Bezug auf meine Verfügung vom 25.07.2013 (Az. S 2404 - 65 - St 22 - 31), mit der ich gebeten habe, in einschlägigen Fällen die Entscheidung über neu eingehende Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG zurückzustellen. Zwischenzeitlich wurde auf Bundesebene die Fragestellung der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG für Holdinggesellschaften diskutiert und entschieden, dass entsprechend der bisherigen Verfahrensweise auch bei Kapitalgesellschaften, die als Holdingunternehmen Beteiligungen an Körperschaften halten, die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG ”auf Grund der Art der Geschäfte” weiterhinerfüllt sind. Ich bitte, die Bearbeitung der zurückgestellten Fälle wieder aufzunehmen.