OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 17.02.2015
Kurzinfo ESt 5/2015

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 17.02.2015 (Kurzinfo ESt 5/2015) - DRsp Nr. 2015/80135

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 17.02.2015 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 5/2015

DRsp Nr. 2015/80135

Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach den §§ 7h, 7i EStG; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtvorliegen der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG bzw. § 7i Abs. 2 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2014 im Verfahren X R 7/12 ( BStBl 2015 II S. 12) zur Frage der Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen nach § 10f Abs. 1 EStG i. V. m. § 7i EStG beim Erlass eines Folgebescheides vor Ergehen des Grundlagenbescheides durch die Bescheinigungsbehörde entschieden, dass die Finanzbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO zu beurteilen hat, ob und in welcher Höhe die Steuerminderung anzuerkennen ist. Die Ermessensprüfung der Finanzbehörde kann hierbei auch zu dem Ergebnis führen, dass die angestrebte Steuerminderung bis zum Ergehen/zur Vorlage der Bescheinigung durch die Bescheinigungsbehörde (mit Grundlagenbescheidfunktion) nicht gewährt wird.

Auf Bund-/Länderebene wurde einstimmig die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil X R 7/12 über den entschiedenen Einzelfall hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Einkommensteuerfestsetzung vor Ergehen/Vorliegen der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG/7i Abs. 2 EStG mit entsprechender einzelfallbezogener Begründung auch ohne Berücksichtigung der erhöhten Absetzung erfolgen kann.