OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.04.2018
Kurzinfo ESt 03/2018

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.04.2018 (Kurzinfo ESt 03/2018) - DRsp Nr. 2018/80202

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 20.04.2018 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 03/2018

DRsp Nr. 2018/80202

Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) - Nutzung der Anlage EÜR und elektronische Übermittlungspflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2017

Laut BMF-Schreiben vom 09.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1381) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem VZ 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (incl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Auf Bund-Länder-Ebene wurden für die Nutzung und elektronische Übermittlung der Anlage EÜR ab dem VZ 2017 folgende Ausnahmeregelungen getroffen: