OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.04.2018
ohne-AZ

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.04.2018 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2019/80399

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 20.04.2018 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2019/80399

Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen)

Virtuelle Währungen wie z.B. Bitcoins basieren auf der Idee einer staatlich nicht kontrollierten Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Die Verwaltung und Schöpfung neuer Werteinheiten erfolgt über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren in einem dezentralen Rechnernetz. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert nicht. Durch diese kryptografischen Berechnungen kann prinzipiell jeder Teilnehmer an der „Geldschöpfung“ (sog. Mining) teilhaben. Mit virtuellen Währungen können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen etc. erworben werden.

Bitcoins und andere Kryptowährungen stellen zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, wurden aber durch die BaFin als Rechnungseinheit i.S. des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG qualifiziert. Da diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar sind, gelten für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind.

Kauf und Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen im Privatvermögen