OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 22.01.2015
Kurzinfo ESt 1/2015

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 22.01.2015 (Kurzinfo ESt 1/2015) - DRsp Nr. 2015/80092

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 22.01.2015 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 1/2015

DRsp Nr. 2015/80092

Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG; Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen und Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen

1. Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen

Bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung auch dann zulässig, wenn der Kursverlust die vom BMF in seinem Bezugsschreiben - bislang explizit nur für Aktien - aufgestellte Bagatellgrenze von 5 % (BMF-Schreiben vom 16.07.2014, Rz. 15) nicht übersteigt.

Kursänderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung sind auch bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren wertbegründend und nicht werterhellend. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Aktien gelten auch insoweit (Hinweis auf das Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10, BStBl. 2014 II, 612 unter II. 3. a) bb) aaa) - Rz. 19.).

2. Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen

Die Bagatellgrenze gilt auch für Aktien im Umlaufvermögen.Rdnrn. 16b und 25b des BMF-Schreibens