OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.02.2002
S 2337

OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.02.2002 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/85059

OFD Nürnberg, Verfügung vom 01.02.2002 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/85059

§ 3 EStG Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für Jagdberater ab 2002

Nach Art. 49 Abs. 3 BayJG sind zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden nach Anhörung des Jagdbeirats ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater sind gem. § 30 AVBayJG nicht Angehörige der Jagdbehörden. Der Jagdberater erhält gem. § 30 Abs. 4 Satz 1 AVBayJG Reisekosten und gem. § 49 Abs. 3 Satz 4 BayJG i. V. mit § 30 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwands eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb der vorgegebenen Rahmensätze festgesetzt wird. Nach § 8 der Verordnung zur Anpassung von Verordnungen an den Euro im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten v. 3.4.2001, GVBl S. 177 betragen die Rahmensätze

für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen 50 € und 150 €
für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen 100 € und 250 €
für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen 200 € und 400 €