OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.02.2005
S 7300 - 641/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.02.2005 (S 7300 - 641/St 43) - DRsp Nr. 2008/88579

OFD Nürnberg, Verfügung vom 07.02.2005 - Aktenzeichen S 7300 - 641/St 43

DRsp Nr. 2008/88579

Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG; BMF-Schreiben vom 13.04.2004, BStBl 2004 I S. 468

Mit BMF-Schreiben vom 13.04.2004, BStBl 2004 I S. 468, wurde festgelegt, dass abweichend von Abschn. 155 Abs. 2 S. 2 und 158 Abs. 3 und 4 UStR 2000 zu den Kosten i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG die Aufwendungen für den laufenden Betrieb oder Unterhalt sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen.

Diese Grundsätze wurden mit dem EURLUmsG mit Wirkung vom 01.07.2004 in das Umsatzsteuergesetz übernommen (vgl. OFD Nürnberg vom 05.01.2005, S 7000 - 15/St 43). Abschn. 155 Abs. 2 S. 2 bis 4 UStR 2005 wurde entsprechend angepasst.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004, Az.: 5 K 351/04, EFG 2005 S. 72, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren - also eine Afa von 2 % - zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. des BFH: V R 56/04).