OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.04.2001
S 2333

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.04.2001 (S 2333) - DRsp Nr. 2008/85027

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.04.2001 - Aktenzeichen S 2333

DRsp Nr. 2008/85027

§ 3 EStG Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit für Kirchenbeamte und Pfarrer

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten FinBeh der anderen Länder bestehen keine Bedenken, Zuschläge, die Kirchenbeamte und Pfarrer zur Aufstockung ihrer Bezüge bei Altersteilzeit erhalten, aus sachlichen Billigkeitsgründen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, wenn die kirchlichen Regelungen für die Altersteilzeit und für die damit zusammenhängenden Zuschläge den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.