Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten FinBeh der anderen Länder bestehen keine Bedenken, Zuschläge, die Kirchenbeamte und Pfarrer zur Aufstockung ihrer Bezüge bei Altersteilzeit erhalten, aus sachlichen Billigkeitsgründen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, wenn die kirchlichen Regelungen für die Altersteilzeit und für die damit zusammenhängenden Zuschläge den Regelungen des
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