OFD Nürnberg - Verfügung vom 11.02.2000
S 2000

OFD Nürnberg - Verfügung vom 11.02.2000 (S 2000) - DRsp Nr. 2008/85382

OFD Nürnberg, Verfügung vom 11.02.2000 - Aktenzeichen S 2000

DRsp Nr. 2008/85382

§ 6 EStG Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; Auswirkung der Regelungen zur Teilwertabschreibung und zur Abzinsung von Rückstellungen auf fondsgebundene Lebensversicherungen

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder teilt die OFD folgendes mit:

Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei der in Verbindung mit dem Abschluss einer reinen Todesfall- oder Risikolebensversicherung Fondsanteile bzw. Investmentzertifikate verkauft werden, stellt nach Maßgabe des § 54b VAG einen besonderen Versicherungstyp der Lebensversicherung dar.

Charakteristisch für die fondsgebundene Lebensversicherung ist, daß die Versicherungsleistung weder betragsmäßig bestimmt ist noch ausschließlich in Geld geschuldet wird. Sie ist vielmehr primär in Wertpapieren zu erbringen und ergibt sich aus der Wertentwicklung der in einem besonderen Fonds, dem Anlagestock, zusammengefaßten Vermögensanlagen.

Im Gegensatz zu allen anderen Formen der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks die Chance, einen unmittelbaren Wertzuwachs zu erzielen; entsprechend trägt er bei Kursrückgang aber auch das Risiko der Wertminderung. Im Todesfall ist jedoch eine Mindesttodesfalleistung garantiert.

Demgemäß wird der in der Handelsbilanz auszuweisende Anlagestock nach § 341d HGB mit dem Zeitwert angesetzt.