OFD Nürnberg - Verfügung vom 12.09.2001
S 2252

OFD Nürnberg - Verfügung vom 12.09.2001 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/85047

OFD Nürnberg, Verfügung vom 12.09.2001 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/85047

§ 3 Nr. 40 EStG Anrechnung von Dividenden, die i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, auf den Freistellungsauftrag

Im BMF-Schreiben v. 30.5.2001 S 2252 wurde zu der Frage, welche Auswirkungen die hälftige Steuerbefreiung auf die Verwaltung der von den Kunden der Kreditinstitute erteilten Freistellungsaufträge hat, wie folgt Stellung genommen:

Die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Dividenden werden nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das jeweils vom Stpfl. seiner Bank erteilte Freistellungsvolumen angerechnet werden (§§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Übersteigt der stpfl. Teil der Dividende das dem Kreditinstitut erteilte Freistellungsvolumen, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht, ist zu beachten, dass bei der Bemessung der KapErtrSt für die teilweise stpfl. Dividende § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet, die steuerfreie Hälfte also einzubeziehen ist.