Bei der Ermittlung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren - insbesondere Aktien - bittet die OFD folgendes zu beachten:
Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:
a) Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)
b) Sonderverwahrung (sogenannte „Streifbandverwahrung”)
Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§
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