Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder gilt folgendes:
Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags vor. Eine Veranlagung zur KSt findet nicht statt; die KSt ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§
Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder zugelassen, dass der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen KöR von dem für sie zuständigen FA erstattet wird.
Dieses Schreiben entspricht einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen v. 1.3.1993 Az.:
Anmerkungen:
1. Antragsverfahren
Die KöR hat im Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags die Kapitalerträge und den einbehaltenen Zinsabschlag aufzugliedern. Sie hat das Treuhandverhältnis offenzulegen und zu bestätigen, dass die Kapitalerträge nicht Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bzw. eines Betriebs gewerblicher Art sind.
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