Im BMF-Schreiben v. 22.12.1999 IV D 6 - S 0321 - 18/99 wurde zu der Frage, ob sich Stpfl. bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen vertreten lassen können, die Auffassung vertreten, dass aus § 150 AO keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, einen Freistellungsauftrag eigenhändig zu unterschreiben; diese Vorschrift steht einer Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen nicht entgegen.