OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.04.2001
S 7130

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.04.2001 (S 7130) - DRsp Nr. 2008/80597

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.04.2001 - Aktenzeichen S 7130

DRsp Nr. 2008/80597

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Waren aus einem Zolllager an ausländische diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder

Lieferungen von Unternehmern aus einem deutschen Zolllager an diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen in Deutschland werden in der Praxis möglicherweise unzutreffend als steuerfrei behandelt.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG bezeichneten Gebiete. Deutsche Zolllager gehören damit regelmäßig zum Inland.

Entsprechend sind Lieferungen von Gegenständen aus einem Zolllager, die ein Unternehmer an ausländische diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder tätigt, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung sieht das UStG für derartige Lieferungen nicht vor.