OFD Nürnberg - Verfügung vom 19.05.2004
S 2150 a - 88 St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 19.05.2004 (S 2150 a - 88 St 31) - DRsp Nr. 2008/87806

OFD Nürnberg, Verfügung vom 19.05.2004 - Aktenzeichen S 2150 a - 88 St 31

DRsp Nr. 2008/87806

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (§ 162 AO);; Schätzungsverfahren ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003

1. Ermittlung des Gewinns

Sofern nicht eine auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Schätzungsmethode vorzuziehen ist, kann der Gewinn auf der Grundlage der jährlich bekannt gegebenen Richtsätze wie folgt ermittelt werden:

Schätzungsgrundbetrag für die maßgebende landw. Nutzfläche - LN -
+ Sondergewinn bei Milchviehhaltung
+ Sondergewinn übernormale Tierhaltung
+ Sondergewinne aus besonderen Betriebszweigen
+ sonstige Sondergewinne und Sondereinnahmen
./. Lohnaufwendungen
./. Schuldzinsen
./. Miet- und Pachtaufwendungen
+ ./. sonstige Zu- und Abrechnungen
= Gewinn des Wirtschaftsjahres

Einem Antrag des Stpfl., von den Schätzungsgrundbeträgen aufgrund besonderer Verhältnisse seines Betriebes nach unten abzuweichen, kann regelmäßig nicht gefolgt werden. Die mit einer Schätzung nach Richtsätzen verbundenen Unsicherheiten muss der Stpfl. hinnehmen, weil er sie jederzeit durch Einrichtung einer Buchführung bzw. das Führen von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG vermeiden kann (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1984BStBl 1984 II S. 352 und vom 29. März 2001 BStBl 2001 II S. 484).

2. Schätzungsgrundbetrag für die landwirtschaftlichen Nutzflächen