OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.08.2000
S 0171

OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.08.2000 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/86382

OFD Nürnberg, Verfügung vom 21.08.2000 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/86382

§ 5 KStG Behandlung von Kranken- und Behindertenfahrten durch gemeinnützige und mildtätige Organisationen

Zur personenbeförderungsrechtlichen Behandlung von gewerblichen Krankenfahrten und gewerblichen Behindertenfahrten wurde die nachfolgend abgedruckte Richtlinie bekanntgegeben. Gegenstand dieser Richtlinie sind in erster Linie Fragen des Personenbeförderungsrechts, des Zivildienstrechts und des Vergaberechts. Da diese Regelungen an den Begriff des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anknüpfen, sind in der Richtlinie unter Nr. 2 entsprechende Ausführungen enthalten.

Die Ausführungen entsprechen im wesentlichen der bisherigen Regelung. Eine Änderung hat sich allerdings im Bereich der sog. betreuten Krankenfahrten ergeben (Nr. 2.1 Abs. 2 und Nr. 2.4 Satz 2 der Richtlinie). Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen zwar keine medizinisch-fachliche Betreuung der beförderten Personen erforderlich ist, diese aber aus anderen Gründen hilfsbedürftig sind, z. B. weil sie sich nicht allein an- und auskleiden können.