OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.05.2000
S 7303 b - 1/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.05.2000 (S 7303 b - 1/St 43) - DRsp Nr. 2008/82291

OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.05.2000 - Aktenzeichen S 7303 b - 1/St 43

DRsp Nr. 2008/82291

§ 15 UStG; Neuregelung in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG und § 15 Abs. 1b UStG; Übereinstimmung der nationalen Regelung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes

Durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl 1999 I S. 402 ff) wurden neben anderen Änderungen im Bereich des UStG in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG und § 15 Abs. 1b UStG die nachfolgenden Einschränkungen vom Vorsteuerabzug eingeführt:

  • Nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichem Erwerb eines Gegenstandes zu, den er zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt.

  • Eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs enthält der neue § 15 Abs. 1b UStG. Danach sind Vorsteuern für Fahrzeuge, die der Unternehmer nach dem 1. April 1999 hergestellt oder angeschafft, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet hat (§ 27 Abs. 3 UStG), nur zu 50 v.H. abziehbar, wenn das Fahrzeug auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.