Die Anlage L zur ESt-Erklärung wurde erstmals für das Wj 1999/2000 erheblich verändert. Insbesondere sind die früheren Abfragen zu den Produktionsverhältnissen (Zeilen 48 und 49 der Anlage L 1998), zu den besonderen Betriebseinnahmen (Zeilen 61 bis 76 der Anlage L 1998) und zu den besonderen Betriebsausgaben (Zeilen 48 und 49 - Arbeitslöhne - sowie Zeilen 77 und 78 - Schuldzinsen und weitere Betriebsausgaben - der Anlage L 1998) ab 1999 nicht mehr in der Anlage L enthalten. Auch in der Anlage L 2001 konnte eine Wiederaufnahme dieser Sachverhaltsangaben nicht erreicht werden.
Die unter Tz. 1 genannten Angaben sind jedoch erforderlich, um bei den Land- und Forstwirten, die ihrer Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht nicht nachkommen, den Gewinn nach § 162 AO schätzen zu können. Für die Gewinnschätzung nach § 162 AO müssen daher die notwendigen Angaben von den betroffenen Stpfl. gesondert abgefragt werden. Für die Winzer besteht hierfür bereits der bundeseinheitliche Vordruck Anlage Weinbau.
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