OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.09.2001
S 2150 a

OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.09.2001 (S 2150 a) - DRsp Nr. 2008/83658

OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.09.2001 - Aktenzeichen S 2150 a

DRsp Nr. 2008/83658

§ 162 AO Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

1. Inhaltliche Änderung des Steuererklärungsvordrucks Anlage L seit 1999

Die Anlage L zur ESt-Erklärung wurde erstmals für das Wj 1999/2000 erheblich verändert. Insbesondere sind die früheren Abfragen zu den Produktionsverhältnissen (Zeilen 48 und 49 der Anlage L 1998), zu den besonderen Betriebseinnahmen (Zeilen 61 bis 76 der Anlage L 1998) und zu den besonderen Betriebsausgaben (Zeilen 48 und 49 - Arbeitslöhne - sowie Zeilen 77 und 78 - Schuldzinsen und weitere Betriebsausgaben - der Anlage L 1998) ab 1999 nicht mehr in der Anlage L enthalten. Auch in der Anlage L 2001 konnte eine Wiederaufnahme dieser Sachverhaltsangaben nicht erreicht werden.

2. Neuer einheitlicher Vordruck (= Unifa-Vorlage) zur Sachverhaltsermittlung in Schätzungsfällen

Die unter Tz. 1 genannten Angaben sind jedoch erforderlich, um bei den Land- und Forstwirten, die ihrer Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht nicht nachkommen, den Gewinn nach § 162 AO schätzen zu können. Für die Gewinnschätzung nach § 162 AO müssen daher die notwendigen Angaben von den betroffenen Stpfl. gesondert abgefragt werden. Für die Winzer besteht hierfür bereits der bundeseinheitliche Vordruck Anlage Weinbau.