Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emission erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum 30.9. 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien erhalten.
Zu der Frage der Anwendung des § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien nimmt die OFD im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder wie folgt Stellung:
Die Zuteilung der Bonusaktien ist ein Anschaffungsgeschäft i. S. des § 23 EStG. Die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien ist im Halten der Altaktien bis zum Ablauf der Haltefrist am 29.9.1999 zu sehen.
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