Mit rechtskräftigem Beschl. v. 11.11.1999 -
Ungeachtet dieser Entscheidung des LG München wird an der mit Bezugsverf. mitgeteilten Verwaltungsauffassung festgehalten. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass bei Hinterziehung bzw. leichtfertiger Verkürzung von Vermögensteuer die verlängerten Festsetzungsfristen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) zur Anwendung kommen und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) festzusetzen sind.
Zur Frage, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Vermögensteuer trotz des o. a. BVerfG-Beschl. rechtmäßig ist, ist beim BFH unter dem Az.
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