OFD Rheinland - Verfügung vom 12.09.2012
Kurzinfo LSt-Außendienst 5/2012

OFD Rheinland - Verfügung vom 12.09.2012 (Kurzinfo LSt-Außendienst 5/2012) - DRsp Nr. 2013/80731

OFD Rheinland, Verfügung vom 12.09.2012 - Aktenzeichen Kurzinfo LSt-Außendienst 5/2012

DRsp Nr. 2013/80731

Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Die BFH-Urteile vom 3. 2. 2011 - VI R 4/10und VI R 66/09 - sind zu Gehaltsbestandteilen von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ergangen. In den Streitfällen ist es nicht zur Auszahlung des vereinbarten Weihnachtsgeldes (VI R 4/10) bzw. der vereinbarten Tantieme (VI R 66/09) gekommen. Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass ein Zufluss des Gehalts beim Gesellschafter-Geschäftsführer davon abhängt, ob eine Passivierung der Gehaltsverbindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft erfolgt ist.

Die vorgenannten BFH-Urteile vom 3. 2. 2011 sind bislang weder im BStBl. 2011 II veröffentlicht noch in der Liste der zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen bekannt gegeben worden und damit nicht allgemein anzuwenden.