Es gehen vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.
Die Einspruchsverfahren, die sich zur Begründung auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren Az.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.09.2012 (Az.
Auch das FG Hamburg kam im Urteil 14.06.2012 -
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