OFD Stuttgart - Verfügung vom 01.06.2003
S 3281 A - 9 - St 43

OFD Stuttgart - Verfügung vom 01.06.2003 (S 3281 A - 9 - St 43) - DRsp Nr. 2008/83577

OFD Stuttgart, Verfügung vom 01.06.2003 - Aktenzeichen S 3281 A - 9 - St 43

DRsp Nr. 2008/83577

§ 13 ErbStG Steuervergünstigungen für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG; § 115 Abs. 1 und 2 BewG)

Nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 07.05.2003 ist es in das Ermessen der Finanzämter gestellt, welche Denkmalschutzbehörden mit der Erstellung der Gutachten für erbschaft- und vermögensteuerliche Zwecke beauftragt werden sollen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bittet der OFD-Karlsruhe/OFD-Stuttgart im Bedarfsfall grundsätzlich das Landesdenkmalamt mit der Erstellung von erforderlichen Gutachten zu beauftragen. Die Anschrift des Landesdenkmalamtes lautet:

Landesdenkmalamt

Baden-Württemberg

Berliner Str. 12

73728 Esslingen