Entsprechend dem Beschluss der Referatsleiter Organisation wurde nunmehr auf jeder Vordruckseite ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen.
Aufgrund der Absenkung des Sparer-Freibetrages durch Art. 9 Nr. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S.
Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl 2002 I S.
Zeile 47 (neu) wurde dergestalt ergänzt, dass der bei getrennter Veranlagung zu berücksichtigende Anteil an der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Prozentsatz bereits im Vordruck angegeben werden kann.
Die durch Art. 9 Nr. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (a.a.O.) bei der Berücksichtigung bestimmter Versicherungsbeiträge eingeführte Begrenzung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 EStG) erforderte die Aufteilung der Abfrage zu Lebensversicherungsbeiträgen (bisher Zeile 70) in die neuen Zeilen 71 und 72.
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