Mit Erlass vom 17.02.2004 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg auch für den Veranlagungszeitraum 2003 angewiesen, bei der Abgabe einer ESt-Erklärung über ELSTER auf die Einreichung von Belegen, soweit deren Vorlage nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, grundsätzlich zu verzichten.
Dies bedeutet, dass neben der komprimierten Steuerklärung weiterhin Belege, insbesondere
Lohnsteuerkarte
anderweitige Steuerabzugsbescheinigungen
Anbieterbescheinigungen über geleistete Altersvorsorgebeiträge (§ 92 EStG) und über Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG)
Bedürftigkeitsbescheinigungen
Anlage U für die Anwendung des Realsplittings
Einnahme-Überschuss-Rechnungen bzw. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen (§ 60 EStDV)
zwingend eingereicht werden müssen.
In seiner Sitzung am 18.03.2004 hat der Finanzausschuss des Landtags zur Organisation und Arbeitsweise der Veranlagungsstellen bei den Finanzämtern u.a. beschlossen, dem Landtag vorzuschlagen, die Landesregierung zu ersuchen, Anreize für eine wesentlich vergrößerte Akzeptanz und Ausweitung des Verfahrens ELSTER zu schaffen. Ziel soll dabei sein, die Teilnahmequote deutlich zu erhöhen.
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