OLG Bamberg, vom 21.02.1989 - Aktenzeichen 7 UF 87/88
DRsp Nr. 1994/8152
Kann das Umgangsrecht aller Voraussicht nach nur zwangsweise gegen den Willen der Kinder durchgesetzt werden, so würde diese Umgangsregelung das Wohl der Kinder beträchtlich verletzen, womit dann auch die Voraussetzungen des § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB zu bejahen sind. Im Hinblick auf den entgegenstehenden Willen von minderjährigen Kindern (hier 9 und 12 Jahre alt) kann das Umgangsrecht des ehelichen Vaters ausgeschlossen werden.