OLG Hamburg, vom 13.03.1984 - Aktenzeichen 12 UF 7/84
DRsp Nr. 1994/10116
Das Wirtschaftsgeld geht nicht in das Vermögen der Ehefrau über, es wird ihr lediglich zur treuhänderischen Verwaltung im Interesse der gesamten Familie zur Verfügung gestellt. Sie darf es nur bestimmungsgemäß verwenden und deshalb nicht etwa davon übertriebene Geschenke an Dritte machen oder Kapital ansammeln. Abzurechnen ist gegebenenfalls dann, wenn über die Angemessenheit des Wirtschaftsgeldes Streit entsteht, wobei eine übertriebene Kontrolle ehewidrig wäre.